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   RFH, 30.11.1926 - I A 128/26   

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RFH, 30.11.1926 - I A 128/26 (https://dejure.org/1926,299)
RFH, Entscheidung vom 30.11.1926 - I A 128/26 (https://dejure.org/1926,299)
RFH, Entscheidung vom 30. November 1926 - I A 128/26 (https://dejure.org/1926,299)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 28.11.1969 - III R 61/66

    Kapitalwert eines Rechts - Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen - Laufzeit -

    Das Urteil III 369/58 S vom 11. August 1961 (BFH 73, 584, BStBl III 1961, 477) enthalte überhaupt keine selbständige Begründung, sondern verweise für den Ausspruch der Rechtsfolge lediglich auf das RFH-Urteil I A 128/26 vom 20. November 1926 (RFH 20, 60).

    Unter immerwährenden Nutzungen oder Leistungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. RFH-Entscheidung I A 128/26 vom 30. November 1926, a. a. O.) solche zu verstehen, deren Ende nicht abzusehen ist, deren Wegfall somit von Ereignissen abhängt, von denen ungewiß ist, ob und wann sie je eintreten werden.

    Die Behauptung der Revisionsbeklagten, diese Rechtsprechung entbehre einer eigenen Begründung und beschränke sich auf die Bezugnahme auf das RFH-Urteil I A 128/26 vom 30. November 1926 (a. a. O.), trifft nicht zu.

  • BFH, 27.05.1992 - II R 33/89

    Zinssatz bei Ermittlung des Kapitalwerts von Erbbauzinsansprüchen

    Ob in einer extremen Ausnahmesituation etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu RFH-Urteil vom 30. November 1926 I A 128/26, RFHE 20, 60), ist hier nicht zu entscheiden.
  • BFH, 24.04.1970 - III R 36/67

    Wiederkehrende Nutzungen - Beschränkung des Jahreswerts - Steuerlicher Wert -

    Nach ständiger Rechtsprechung des RFH und BFH (vgl. z. B. BFH-Urteil I A 128/26 vom 30. November 1926, RStBl 1927, 81, und BFH-Urteil III R 61/66 vom 28. November 1969, BFH 97, 431, BStBl II 1970, 171) sind "immerwährende" Nutzungen oder Leistungen solche, deren Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiß ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten werden.
  • BFH, 11.08.1961 - III 369/58 S

    Maßgeblicher Wert bei der Besteuerung eines Nießbrauchs an einem Bezugsrecht auf

    Der Zusatz in § 15 Abs. 2 BewG "vorbehaltlich des § 16" bedeutet, daß die Berechnung nach dieser Vorschrift (hier Ansatz mit dem Elffachen des Jahreswertes) für die in ihr geregelten Fälle den Vorrang vor der Berechnung mit dem Neunfachen des Jahreswertes hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 128/26 vom 30. November 1926, RStBl 1927 S. 81, Slg. Bd. 20 S. 60, und Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 15 Anm. 7).
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